Von PRR bearbeitete Lärmaktionspläne wurden von der
EU-Kommission nicht beanstandet. PRR kann damit auch für die anstehende dritte Runde die
Sicherheit bieten, dass die Lärmaktionspläne die rechtlichen Vorgaben der
EU-Richtlinie 002/49/EG erfüllen.
Montag, 2. Januar 2017
Umgebungslärmrichtlinie: Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland - Pläne von PRR nicht beanstandet
Im Vertragsverletzungsverfahren 2016/2116 gegen die
Bundesrepublik Deutschland bemängelt die EU-Kommission in ihrem Aufforderungsschreiben
vom 29. September 2016, dass neben zahlreichen, bisher nicht vorliegenden Lärmaktionsplänen
ein Teil der gemeldeten Aktionspläne bestimmten Anforderungen der
EU- Umgebungslärmrichtlinie – insbesondere für Hauptverkehrsstraßen – nicht entsprechen.
Mit Schreiben vom 6. Oktober 2016 wurden die Länder zur möglichst zeitnahen
Beseitigung von berechtigten Beanstandungen aufgefordert (Bundestags-Drucksache
18/10151).