Anordnung von Tempo 30 – es geht mehr als man denkt!
Urteile verschiedener Verwaltungsgerichte, vor allem das Urteil des VGH Mannheim vom August 2018, und die Novellierung der StVO 2025 haben die Möglichkeiten der Straßenverkehrsbehörden für eine streckenbezogene Tempo 30-Anordnung auf Verkehrsstraßen deutlich erweitert. Immer mehr Kommunen führen inzwischen die straßenverkehrsrechtlich notwendige fachliche Einzelfallprüfung im Rahmen der Aufstellung des Lärmaktionsplans selbst durch. Die erweiterten Spielräume werden vermehrt auch dazu genutzt, Forderungen aus der Bürgerschaft und Anträge aus dem politischen Raum fachlich qualifiziert abzuarbeiten oder eine abgestimmte Verwaltungsmeinung zur Anordnung von Tempo 30 gegenüber externen Straßenverkehrsbehörden und Straßenbaulastträgern vertreten zu können.
Wir unterstützen die Kommunen fachlich bei der Durchführung von Einzelfallprüfungen, wenn notwendig auch unter Einbeziehung von rechtsanwaltlichem Beistand. Insgesamt haben wir bisher knapp 100 Straßenabschnitte auf die Anordnungsfähigkeit einer reduzierten zulässigen Höchstgeschwindigkeit geprüft und kamen in den meisten Fällen zu dem Ergebnis, dass die Anordnung einer streckenbezogenen zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h auf Verkehrsstraßen zulässig ist.
Es geht also mehr, als häufig vermutet wird. Ist damit das Thema erledigt? Nein! Der Aufwand für die fachliche Prüfung ist für eine rechtssichere Anordnung gerade in den Fällen, in denen eine differenzierte Abwägung vorgenommen werden muss, durch die komplexen Anordnungsvoraussetzungen des § 45 StVO sehr aufwändig. Insofern bleibt der Wunsch nach einer Vereinfachung der Anordnungsfähigkeit in einer der nächsten StVO-Novellierungen unverändert bestehen – das wäre im Übrigen auch ein guter Beitrag zur Entbürokratisierung, um die knappen kommunalen Personalressourcen zu schonen.
