Das VG war davon ausgegangen, dass es der Gemeinde an der
notwendigen Klagebefugnis fehle, weil sie mangels einer eigenen Rechtsposition
die Umsetzung der von ihr festgelegten Lärmminderungsmaßnahme generell nicht
einklagen könne. Dem ist der 10. Senat des VGH in seinem Urteil
entgegengetreten: Die Gemeinde könne vom Land die Umsetzung der festgelegten
Lärmminderungsmaßnahme einfordern. Die zur Umsetzung berufenen Fachbehörden,
hier die Straßenverkehrsbehörde, seien nach § 47d Abs. 6 i. V. m. § 47 Abs. 6
Satz 1 BImSchG an die Festlegungen in Lärmaktionsplänen gebunden. Sie könnten
insbesondere nicht das Planungsermessen der Gemeinde durch ihr eigenes ersetzen.
Zur ordnungsgemäßen Festlegung gehöre neben der Beachtung
der verfahrensrechtlichen Vorgaben auch eine hinreichende Abwägung der durch
die festgelegte Maßnahme betroffenen Belange Dritter, hier also der
Verkehrsteilnehmer. Die Lärmminderungsmaßnahme müsse unter Berücksichtigung
dessen insbesondere auch verhältnismäßig sein. Weitergehenden Bindungen
unterlägen die Gemeinden aber nicht. Sie müssten auch kein Einvernehmen mit den
Straßenverkehrsbehörden herstellen.
Weitere Informationen: AZ
10 S 2449/17, www.jurion.de/news/383355/VGH-Baden-Wuerttemberg-Laermaktionsplan-der-Gemeinde-Uhldingen-Muehlhofen-Land-muss-Geschwindigkeitsbegrenzung-auf-30-km-h-umsetzen/