Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hat deshalb eine Anfrage an
die Bundesregierung gerichtet. Die Antwort ist ausweichend und unkonkret. Interessant
ist aber die Antwort auf die Teilfrage "Inwiefern ist es den Bundesländern nach Einschätzung der Bundesregierung
ohne vorherige Gesetzesänderungen gestattet, im Rahmen der bestehenden
Rechtslage Schutzstreifen außerorts einzurichten, wenn die dafür vorgesehenen
Straßen eine verhältnismäßig geringe Verkehrsdichte aufweisen, und sind hierzu
nach Kenntnis der Bundesregierung beispielsweise landeseigene Modellprojekte möglich?"
Die Antwort der Bundesregierung: "Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten
Stellen können nach der VwV-StVO zu § 46 Absatz 2 von allen Bestimmungen dieser
Allgemeinen Verwaltungsvorschrift in begründeten Fällen Abweichungen zulassen.
Im Rahmen der Entscheidung dürfen die in der StVO festgelegten allgemeinen
Verhaltensanforderungen (Überfahren der Leitlinie durch Kraftfahrzeugverkehr
nur bei Bedarf in seltenen Fällen, Parkverbot) und Festlegungen zum § 45 Absatz
9 StVO (besondere Örtlichkeit und Gefahrenlage, für die die allgemeinen Regeln
der StVO nicht ausreichen, so dass ein beschränkendes Verkehrszeichen zwingend
geboten ist) allerdings nicht in Frage gestellt werden. Dabei muss im Rahmen
der Entscheidung insbesondere berücksichtigt werden, dass das
Straßenverkehrsrecht besonderes Polizei- und Ordnungsrecht und damit Gefahrenabwehrrecht
ist."
Diese Ausführungen schaffen Argumentationsspielräume
gegenüber den Straßenverkehrsbehörden, um den für geschlossene Wegenetzes so
wichtigen Einsatz von Schutzstreifen außerorts endlich einsetzen zu können. Die
vollständige Bundestagsdrucksache ist zu finden unter http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/088/1808821.pdf.