Sonntag, 2. September 2018

"Lärmaktionsplan der Gemeinde Uhldingen-Mühlhofen: Land muss Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h umsetzen"

Mit diesem Titel ging der VGH Baden-Württemberg am 28. August 2018 in einer Pressemitteilung an die Öffentlichkeit. Der VGH Baden-Württemberg hat mit einem Urteil der Berufung der Gemeinde Uhldingen-Mühlhofen gegen ein Urteil des VG Sigmaringen vom 11. September 2017 stattgegeben. Die Gemeinde hatte gegen das Land geklagt, weil dieses sich geweigert hatte, straßenverkehrsrechtliche Festlegungen aus ihrem Lärmaktionsplan umzusetzen. Der vom Gemeinderat beschlossene Lärmaktionsplan sieht als Lärmminderungsmaßnahme für die Ortsdurchfahrten der Teilorte Oberuhldingen und Mühlhofen der L 201 eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h von 22:00- 6:00 Uhr vor. Von einer ganztägigen Geschwindigkeitsbegrenzung hatte die Gemeinde aufgrund der Verkehrsbedeutung der L 201 abgesehen. Bauliche Maßnahmen wie der Einbau eines lärmmindernden Straßenbelags ließen sich kurzfristig nicht realisieren.

Das VG war davon ausgegangen, dass es der Gemeinde an der notwendigen Klagebefugnis fehle, weil sie mangels einer eigenen Rechtsposition die Umsetzung der von ihr festgelegten Lärmminderungsmaßnahme generell nicht einklagen könne. Dem ist der 10. Senat des VGH in seinem Urteil entgegengetreten: Die Gemeinde könne vom Land die Umsetzung der festgelegten Lärmminderungsmaßnahme einfordern. Die zur Umsetzung berufenen Fachbehörden, hier die Straßenverkehrsbehörde, seien nach § 47d Abs. 6 i. V. m. § 47 Abs. 6 Satz 1 BImSchG an die Festlegungen in Lärmaktionsplänen gebunden. Sie könnten insbesondere nicht das Planungsermessen der Gemeinde durch ihr eigenes ersetzen.

Zur ordnungsgemäßen Festlegung gehöre neben der Beachtung der verfahrensrechtlichen Vorgaben auch eine hinreichende Abwägung der durch die festgelegte Maßnahme betroffenen Belange Dritter, hier also der Verkehrsteilnehmer. Die Lärmminderungsmaßnahme müsse unter Berücksichtigung dessen insbesondere auch verhältnismäßig sein. Weitergehenden Bindungen unterlägen die Gemeinden aber nicht. Sie müssten auch kein Einvernehmen mit den Straßenverkehrsbehörden herstellen.