Montag, 2. Januar 2017

Umgebungslärmrichtlinie: Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland - Pläne von PRR nicht beanstandet

Im Vertragsverletzungsverfahren 2016/2116 gegen die Bundesrepublik Deutschland bemängelt die EU-Kommission in ihrem Aufforderungsschreiben vom 29. September 2016, dass neben zahlreichen, bisher nicht vorliegenden Lärmaktionsplänen ein Teil der gemeldeten Aktionspläne bestimmten Anforderungen der EU- Umgebungslärmrichtlinie – insbesondere für Hauptverkehrsstraßen – nicht entsprechen. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2016 wurden die Länder zur möglichst zeitnahen Beseitigung von berechtigten Beanstandungen aufgefordert (Bundestags-Drucksache 18/10151).

Von PRR bearbeitete Lärmaktionspläne wurden von der EU-Kommission nicht beanstandet. PRR kann damit auch für die anstehende dritte Runde die Sicherheit bieten, dass die Lärmaktionspläne die rechtlichen Vorgaben der EU-Richtlinie 002/49/EG erfüllen.