Samstag, 24. September 2016

Schutzstreifen außerorts möglich?

Aus dem Nationalen Radverkehrsplan hat die Bundesregierung den "Modellversuch zur Abmarkierung von Schutzstreifen außerorts" gefördert. Bis Ende 2013 wurden bundesweit Fallbeispiele umgesetzt, bei denen nach Markierung der beidseitigen Schutzstreifen die Kernfahrbahn mit einer Mindestbreite von 2,75 m im Begegnungsfall Kfz/Kfz (bis zu etwa 4.000 Kfz/Tag) die Schutzstreifen in Anspruch genommen werden müssen. PRR hat hier im Rahmen des Radverkehrskonzepts für die Gemeinden des Landkreises Ostprignitz-Ruppin die Teilnahme der Fontanestadt Neuruppin initiiert. Obwohl der Schlussbericht bereits seit längerem vorliegt, hat ihn des BMVI bisher nicht veröffentlicht. Wie aus internen Kreisen zu erfahren ist, soll das Ergebnis positiv ausfallen.
Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hat deshalb eine Anfrage an die Bundesregierung gerichtet. Die Antwort ist ausweichend und unkonkret. Interessant ist aber die Antwort auf die Teilfrage "Inwiefern ist es den Bundesländern nach Einschätzung der Bundesregierung ohne vorherige Gesetzesänderungen gestattet, im Rahmen der bestehenden Rechtslage Schutzstreifen außerorts einzurichten, wenn die dafür vorgesehenen Straßen eine verhältnismäßig geringe Verkehrsdichte aufweisen, und sind hierzu nach Kenntnis der Bundesregierung beispielsweise landeseigene Modellprojekte möglich?"
Die Antwort der Bundesregierung: "Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen können nach der VwV-StVO zu § 46 Absatz 2 von allen Bestimmungen dieser Allgemeinen Verwaltungsvorschrift in begründeten Fällen Abweichungen zulassen. Im Rahmen der Entscheidung dürfen die in der StVO festgelegten allgemeinen Verhaltensanforderungen (Überfahren der Leitlinie durch Kraftfahrzeugverkehr nur bei Bedarf in seltenen Fällen, Parkverbot) und Festlegungen zum § 45 Absatz 9 StVO (besondere Örtlichkeit und Gefahrenlage, für die die allgemeinen Regeln der StVO nicht ausreichen, so dass ein beschränkendes Verkehrszeichen zwingend geboten ist) allerdings nicht in Frage gestellt werden. Dabei muss im Rahmen der Entscheidung insbesondere berücksichtigt werden, dass das Straßenverkehrsrecht besonderes Polizei- und Ordnungsrecht und damit Gefahrenabwehrrecht ist."
Diese Ausführungen schaffen Argumentationsspielräume gegenüber den Straßenverkehrsbehörden, um den für geschlossene Wegenetzes so wichtigen Einsatz von Schutzstreifen außerorts endlich einsetzen zu können. Die vollständige Bundestagsdrucksache ist zu finden unter http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/088/1808821.pdf.