Ein Blick ins Internet zeigt: So richtig ist das nie an die
große Glocke gehängt worden, dass der so genannte Schienenbonus von -5 dB(A) Vergangenheit
ist. Nachfolgend die Auffassung des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur
des Landes Baden-Württemberg vom 28. April 2016 auf eine Anfrage der Stadt
Freiburg:
"Es wird
angenommen, dass hiermit Fälle angesprochenen werden, in denen Wohnbebauung im
Rahmen der Bauleitplanung oder Einzelvorhaben an bestehende Schienenstrecken
herangerückt werden. Das MVI geht davon aus, dass in diesen Fällen der
Schienenbonus für Eisenbahnstrecken seit dem 1. Januar 2015 nicht mehr anzuwenden
ist. Für Straßenbahnen gilt dies ab dem 1. Januar 2019. Zu den genannten
Stichtagen bereits rechtswirksame Bauleitpläne bleiben von der Abschaffung des
Schienenbonus unberührt. Ebenfalls unberührt bleiben Einzelvorhaben, die zu den
genannten Stichtagen genehmigt, oder in sonstiger Weise zugelassen sind.
Zur Frage ob der
Schienenbonus in den Berechnungen nach Schall 03 (neu) weiterhin zu berücksichtigen
ist: Mit der Neufassung des § 43 Absatz 1 Satz 2 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) wurde der so genannte Schienenbonus
für den Bau und die wesentliche Änderung von Schienenwegen der Eisenbahnen (ab
1.1.2015) und Straßenbahnen (ab 1.1.2019) abgeschafft. Die auch in der neuen
Schall 03 (Anlage 2 der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV)) noch
enthaltene Pegelkorrektur ist nach den oben genannten Stichtagen nicht mehr
anzuwenden.
Zur Frage ob der
Schienenbonus bei der Lärmsanierung weiterhin anzurechnen ist: Der Wegfall des
Schienenbonus ist mit der neugefassten "Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen
zur Lärmsanierung an bestehenden Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes"
des BMVI, die zum 1. Juli 2014 in Kraft getreten ist, auch für die
Lärmsanierung übernommen worden. Außerdem sind die Lärmsanierungswerte mit dem
Bundeshaushalt 2016 um 3 dB(A) abgesenkt worden.
Durch diese beiden
wichtigen Schritte zur Stärkung des Lärmschutzes entsteht auf den ersten Blick
eine Ungleichbehandlung für Gemeinden, die bereits lärmsaniert wurden. Auf
Nachfrage der Lärmschutzbeauftragten der Landesregierung, Gisela Splett MdL,
hat das BMVI mit Schreiben vom 8. Januar 2016 jedoch mitgeteilt, dass im
Rahmen der regelmäßigen Fortschreibung des Gesamtkonzeptes der Lärmsanierung
zukünftig auch bereits lärmsanierte Streckenabschnitte erneut in das
Lärmsanierungsprogramm des Bundes aufgenommen werden sollen. Leider kann das
BMVI bisher noch keine Auskunft darüber geben, bis wann mit einem Abschluss der
Fortschreibung gerechnet werden kann."